Die Krankenversicherungspflicht

Mit der Gesundheitsreform 2007 sollte sichergestellt werden, dass jede in Deutschland gemeldete Person über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Dieses Gesetz geht sogar soweit, dass die Absicherung nur bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen vorgenommen werden darf. Es wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.04.2007 und in der privaten Krankenversicherung (PKV) ab 01.01.2009, gemäß §193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (kz. VVG), eingeführt. Ab der Erstanmeldung bei seiner Gemeinde hat somit jeder Versicherungspflichtige genau einen Monat Zeit dieser Versicherungspflicht nachzukommen. Sollte Letzteres ignoriert werden ist jede in Deutschland zulässige Krankenversicherung vom Bundesministerium für Gesundheit dazu aufgefordert, einen Prämienzuschlag zu erheben.

Die Folgen einer fehlenden substitutiven Krankenversicherung

Haben Sie es versäumt, Krankenversicherungsschutz abzuschließen, werden Sie zur Kasse gebeten - und zwar rückwirkend ab dem Monat der Versicherungspflicht. Der Prämienzuschlag beträgt zur Zeit für die ersten fünf versäumten Monate jeweils einen Monatsbeitrag pro Monat des neuen Beitrags und ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung wird pro Monat ein Sechstel des ebenfalls neuen Monatsbeitrages fällig.

Rechenbeispiel:

Beginn der Pflicht zur Krankenversicherung: 01.12.2012 
Versicherungsbeginn: 01.07.2013 
Kalkulierter Beitrag:
(ohne PVN und Optionstarife)
 250,00€ 
  01.12.2012 250,00€
  01.01.2013 250,00€
  01.02.2013 250,00€
  01.03.2013 250,00€
  01.04.2013 250,00€
  01.05.2013   41,67€
  01.06.2013   41,67€
Gesamtforderung, inkl. fällige Prämie:  01.07.20131.583,34€